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Freistellungsbescheinigung

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe:

Seit 2002 muss der Empfänger von Bauleistungen bei Zahlungen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (sog. Bauabzugssteuer – § 48 Abs. 1 EStG).

Kein Abzug ist vorzunehmen bei z. B.

  • Leistungen für den Privatbereich oder
  • Bagatellgrenzen-Unterschreitung (5.000,00 Euro p.a.) oder
  • Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung.

Nachfolgend stellen wir unsere Freistellungsbescheinigung

für Sie zum Download bereit:

Aktuelle Freistellungsbescheinigung

Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb

Hier können Sie unsere Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, als pdf-Dokument herunterladen.

Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb

Zertifikat über die Präqualifikation

Nachfolgend stellen wir unser Zertifikat über die Präqualifikation für Sie zum Download bereit:

Aktuelles Präqualifikationszertifikat