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Freistellungsbescheinigung
Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe:
Seit 2002 muss der Empfänger von Bauleistungen bei Zahlungen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (sog. Bauabzugssteuer – § 48 Abs. 1 EStG).
Kein Abzug ist vorzunehmen bei z. B.
- Leistungen für den Privatbereich oder
- Bagatellgrenzen-
Unterschreitung (5.000,00 Euro p.a.) oder - Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung.
Nachfolgend stellen wir unsere Freistellungsbescheinigung
für Sie zum Download bereit:
Zertifizierungen
Hier können Sie unsere Zertifizierung demnächst als pdf-
Zertifikat Präqualifikation – Maurer Kanalteam
Zertifikat EFB